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   RG, 10.01.1903 - Rep. I. 271/02   

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https://dejure.org/1903,156
RG, 10.01.1903 - Rep. I. 271/02 (https://dejure.org/1903,156)
RG, Entscheidung vom 10.01.1903 - Rep. I. 271/02 (https://dejure.org/1903,156)
RG, Entscheidung vom 10. Januar 1903 - Rep. I. 271/02 (https://dejure.org/1903,156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann ein wichtiger Grund zur sofortigen Entlassung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darin erblickt werden, daß derselbe den Ansprüchen eines Dritten aus Börsengeschäften den Spieleinwand entgegengesetzt hat?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 53, 266
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 03.05.2007 - 23 U 102/06

    Aktiengesellschaft: Wichtige Gründe für die Abberufung des Vorstands

    Als wichtige Gründe anerkannt sind beispielsweise für grobe Pflichtverletzungen die Teilnahme an riskanten und unehrenhaften Geschäften, weil dadurch der gute Ruf der Gesellschaft geschädigt wird (RGZ 53, Seite 266, 267), Vornahme verbotener Insidergeschäfte oder die Weigerung, sich Regeln zu unterwerfen, die auf freiwilliger Grundlage eine weithin akzeptierte Überzeugung über die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters begründen (Münchener Kommentar-Hefermehl/Spindler, AktG, 2.Auflage, § 84 Randnummer 98), Beteiligung an strafbaren Handlungen auch im privaten Bereich, hohe Verschuldung, Bestechlichkeit, Ausnutzung der Vorstandsposition für persönliche Vorteile oder ein privates Geschäft, selbst wenn dies die Interessen der Aktiengesellschaft nicht unmittelbar tangieren würde (BGH in WM 1967, 679) oder die Aneignung von Gesellschaftsvermögen (Münchener Kommentar-Hefermehl/Spindler, AktG, 2.Auflage, § 84 Randnummer 98 f mit weiteren Beispielen. Diese Liste ließe sich länger fortsetzen, aber auch die obige Aufzählung zeigt bereits, dass die Pflichtverletzungen des Vorstandsmitglied gravierend sein müssen, damit eine Abberufung berechtigt ist. Die von der Beklagten vorgebrachten Gründe zählen sämtlich nicht dazu. Sie bewegen sich, wie oben zu der Berechtigung der fristlosen Kündigung ausgeführt, sämtlich entweder in dem Bereich der Kompetenz des Klägers oder sind unbewiesen (Vorwurf der Veruntreuung).
  • KG, 03.05.2007 - 23 U 102/07

    Aktiengesellschaft: Widerruf der Bestellung zum Vorstand; Vorliegen eines

    Als wichtige Gründe anerkannt sind beispielsweise für grobe Pflichtverletzungen die Teilnahme an riskanten und unehrenhaften Geschäften, weil dadurch der gute Ruf der Gesellschaft geschädigt wird (RGZ 53, Seite 266, 267), Vornahme verbotener Insidergeschäfte oder die Weigerung, sich Regeln zu unterwerfen, die auf freiwilliger Grundlage eine weithin akzeptierte Überzeugung über die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters begründen (Münchener Kommentar-Hefermehl/Spindler, AktG, 2.Auflage, § 84 Randnummer 98), Beteiligung an strafbaren Handlungen auch im privaten Bereich, hohe Verschuldung, Bestechlichkeit, Ausnutzung der Vorstandsposition für persönliche Vorteile oder ein privates Geschäft, selbst wenn dies die Interessen der Aktiengesellschaft nicht unmittelbar tangieren würde (BGH in WM 1967, 679) oder die Aneignung von Gesellschaftsvermögen (Münchener Kommentar-Hefermehl/Spindler, AktG, 2.Auflage, § 84 Randnummer 98 f mit weiteren Beispielen. Diese Liste ließe sich länger fortsetzen, aber auch die obige Aufzählung zeigt bereits, dass die Pflichtverletzungen des Vorstandsmitglied gravierend sein müssen, damit eine Abberufung berechtigt ist. Die von der Beklagten vorgebrachten Gründe zählen sämtlich nicht dazu. Sie bewegen sich, wie oben zu der Berechtigung der fristlosen Kündigung ausgeführt, sämtlich entweder in dem Bereich der Kompetenz des Klägers oder sind unbewiesen (Vorwurf der Veruntreuung).
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